Was bringt das neue EU-Datenschutzrecht?
Was dürfen Arbeitgeber und wann überschreitet der Chef seine Kompetenzen? Der Arbeitnehmerdatenschutz ist ein Persönlichkeitsrecht, auf das jeder Angestellte und Mitarbeiter in einem Unternehmen bestehen kann. Doch es gibt Ausnahmen, die im ab Mai 2018 gültigen und das bisherige BDSG ablösenden EU-DGSVO relevant sind. Eine komplementäre Überwachung am Arbeitsplatz ist mit durch die Regularien im Beschäftigtendatenschutz schon jetzt untersagt und dieser Aspekt bleibt bestehen.
Welche Veränderungen wird es im Beschäftigtendatenschutz geben?
Mit der Einführung der EU-DGSVO gilt eine europaweite einheitliche Regelung. Im Bezug auf die wichtigen und arbeitsbezogenen Daten gibt es keine zwei Meinungen. Auf einigen hervorragenden Websites wird ausführlich erläutert, welche Änderungen die EU-Gesetzgebung im Beschäftigtendatenschutz mit sich bringt und welche Daten Arbeitgeber erheben – oder nicht erheben dürfen. Jeder Arbeitgeber hat das Recht, folgende Arbeitnehmerinformationen abzurufen und in den Firmenunterlagen zu speichern:
– Name und Anschrift
– Bankverbindung
– Ausbildung, Qualifikationen und Spezialisierungen
– die tatsächliche Arbeitszeit (Arbeitszeiterfassung)
– verschiedene Vorgänge und Verläufe auf dem Firmencomputer.
Heikel wird es, wenn es um sensible und persönliche Daten des Arbeitnehmers gilt. Beispielsweise ist der Arbeitgeber nach den Richtlinien im Beschäftigtendatenschutz nicht dazu berechtigt, Gesundheitsinformationen oder private Daten des Arbeitnehmers abzurufen und im System zu hinterlegen. Die Überwachung der Telefonie, die Kontrolle des E-Mail Verkehrs oder die Verwendung von Mitarbeiterfotos fallen in den sondergenehmigungspflichtigen Bereich. Nur unter bestimmten Bedingungen und nach vorheriger Vereinbarung sind Arbeitgeber dazu befugt, diese Daten zu erheben und sie zu verarbeiten.
Betriebsrat berät zu Problemen im Beschäftigtendatenschutz
An wen wende ich mich bei Unklarheiten und wer kennt sich im Beschäftigtendatenschutz so gut aus, dass er mich wirklich beraten kann? In Unternehmen mit einem Betriebsrat ist dieser der richtige Ansprechpartner für alle Fragen zum und im Beschäftigtendatenschutz. Eine direkte Vorsprache beim Arbeitgeber stellt in der Regel vor Konflikte und ist, stören sich lediglich einzelne Arbeitnehmer an bestimmten datenerzeugenden Maßnahmen keine zielführende Lösung. Wird der Arbeitsplatz auf einmal videoüberwacht oder werden alle Gespräche im Unternehmen aufgezeichnet, liest der Arbeitgeber den E-Mail Verkehr eines Arbeitnehmers mit oder wird der Social Network Account vom Unternehmen überwacht, ist der Weg zum Betriebsrat die erste und beste Option. Welche Ausnahmeregelungen im Beschäftigtendatenschutz erlaubt sind, wird am besten in einer Sitzung der Arbeitgeberebene mit dem Betriebsrat und dem Datenschutzbeauftragten schriftlich fixiert.
Ausnahmen bestätigen die Regel – Wenn ein Mitarbeiter unter Verdacht steht
Bei Diebstahl oder Korruption und Bestechung, bei vermuteter Untreue gegenüber dem Unternehmen und weiteren das Firmenimage schädigenden Handlungen können Arbeitgeber zu verschiedenen Mitteln greifen. Aber auch bei dringendem Verdacht ist die Einhaltung der im Beschäftigtendatenschutz manifestierten Regeln wichtig. Alle angewandten Maßnahmen müssen in einem Verhältnis zum Grund stehen. So ist beispielsweise im Beschäftigtendatenschutz nicht vorgesehen, dass eine vermutete Straftat im Unternehmen zu einer Überwachung der Privatsphäre des verdächtigten Mitarbeiters führt.